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LKW auf einem Rasthof

Quelle: Adobe Stock / Gina Sanders

Heute wurde ein Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße unterzeichnet.

Bundesminister Volker Wissing:

Die Mongolei ist für Deutschland ein enger Partner in Ostasien. Mit dem bilateralen Abkommen vereinfachen wir künftig Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und Güterverkehr zwischen unseren Staaten sowie im Transit durch unsere Staaten. Wir schaffen einen gemeinsamen Rechtsrahmen und erleichtern damit das Erteilen der notwendigen Genehmigungen. Das ist ein wichtiges Signal an die Logistiker unserer Länder und ein bedeutender Beitrag, um unsere bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit der Mongolei zu stärken.

Bislang konnten mongolische Unternehmen bei der deutschen Genehmigungsausgabestelle im Einzelfall eine Sondergenehmigung für Beförderungen nach und/oder durch Deutschland beantragen. Zukünftig erhalten mongolische Unternehmen die Genehmigungen direkt bei der in ihrem Land zuständigen Stelle. Deutsche Unternehmen erhalten Genehmigungen bei der Genehmigungsausgabestelle der Regierung der Oberpfalz.

Das Abkommen regelt u. a. die folgenden Punkte:

Straßenpersonenverkehr:

Der besondere Fokus des Abkommens liegt im Bereich des gewerblichen grenzüberschreitenden Straßenpersonenverkehrs auf Busreisen.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) wird die Umsetzung des Abkommens begleiten und Daten und Statistiken zu den Linienverkehren zwischen der Mongolei und Deutschland erheben.

Straßengüterverkehr:

Beförderungen aus einem oder in einen der beiden Staaten oder im Transit durch diese bedürfen einer Genehmigung. Das Abkommen definiert hierbei auch Ausnahmen der Genehmigungspflicht, wie bspw. die Beförderung von Medikamenten und anderen Gütern, die zur Hilfsleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind. Überdies regelt das Abkommen die von den Fahrerinnen und Fahrern zu erfüllenden Pflichten, wie zum Beispiel die Mitführung bestimmter Dokumente, sowie die einzuhaltenden Vorschriften (beispielsweise die Lenk- und Ruhezeiten).

Ein besonderes Augenmerk beider Vertragsparteien liegt außerdem auf den Aspekten des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Verkehrssicherheit. Das Abkommen sieht daher ausschließlich Genehmigungen für Kraftfahrzeuge vor, deren Emissionsgrenzwerte mindestens der Schadstoffklasse EURO V entsprechen, und die über ein hohes fahrzeugtechnisches Sicherheitsniveau verfügen.