Alle aktuellen Inhalte Alle aktuellen Inhalte
Navigationsgerät im Auto

Quelle: BMDV

Intelligente Verkehrssysteme (IVS) – engl. Intelligent Transport Systems (ITS) – verstehen sich als Anwendungen, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zur Realisierung der Erfassung, der Übermittlung, der Verarbeitung und des Austauschs verkehrsbezogener Daten und Informationen eingesetzt werden. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien wird auch kurz „Telematik“ genannt, woraufhin IVS im Bereich straßenseitiger Einrichtungen häufig auch mit „Straßenverkehrstelematik“ gleichgesetzt wird.

IVS schließen alle beteiligten Organisationen und Verkehrsteilnehmer einschließlich deren technischer Systeme sowie die Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern ein. Im Fokus stehen intelligente Fahrzeug- und Infrastruktursysteme, die durch Kooperation miteinander wesentlich dazu beitragen, dass der Straßenverkehr sicherer, effizienter und umweltfreundlicher wird.

Durch die zunehmende und qualitätsgesicherte Bereitstellung und Nutzung von Verkehrsinformationen können Verkehrssteuerungen, die auf Bundesfernstraßen aber auch auf anderen verkehrsreichen Straßenbereichen z.B. in Städten betrieben werden, verbessert werden. Verknüpfungen dieser Daten mit Reiserelevanten Informationen wie Sperrungen und Staus können z.B. durch Dienstleister als Datenquelle für z.B. zur verkehrsabhängige Routenplanungen genutzt werden. Gleiches gilt für die Verwendung von Informationen zu Fahrplänen und Verspätungen für aktuelle ÖPNV-Reiseplanungen.  

IVS leisten einen wesentlichen Beitrag zur Digitalisierung des Mobilitätssektors. Das BMDV setzt deshalb auf eine intelligente Verkehrsinfrastruktur sowie den verstärkten Einsatz von Verkehrstelematik und modernsten Informations- und Kommunikationssystemen.

Da Verkehre nicht an den Ländergrenzen enden und nationale Verkehrswege auch von international verkehrenden Fahrzeugen bzw. Reisenden genutzt werden, ist es notwendig, sich für grenzüberschreitende Spezifikationen einzusetzen. Daher engagiert sich das BMDV auch auf europäischer Ebene für die Entwicklung harmonisierter IVS und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern in entsprechenden Gremien sowie und für deren Einsatz in nationalen und europäischen Projekten.

Die „Richtlinie 2010/40/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern“ (IVS-Richtlinie) schafft einen Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme in der Union und legt die dafür erforderlichen Bedingungen fest. Die IVS-Richtlinie wurde zuletzt am 22. November 2023 durch Richtlinie 2023/2661/EU fortgeschrieben und ermächtigt die Europäische Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zur Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen für folgende vorrangige Bereiche:

  • IVS-Informations- und Mobilitätsdienste,
  • IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement,
  • IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit sowie
  • IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.

Als vorrangige Maßnahmen für die Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen in den vorrangigen Bereichen gelten:

  • die Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
  • die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  • Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
  • Harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
  • Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  • Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

Zu einigen der vorstehenden Maßnahmen wurden seit 2013 Spezifikationen als Delegierte Verordnungen (Del. VO) erlassen. Teilweise wurden diese bereits fortgeschrieben. Die Delegierten Verordnungen gelten unmittelbar, d.h. sie sind im Gegensatz zur IVS-Richtlinie, die in nationales Recht umzusetzen ist, unmittelbar im jeweiligen Geltungsbereich anzuwenden, soweit ein entsprechender IVS-Dienst eingeführt wird bzw. entsprechende Daten bereitgestellt werden.

Im Rahmen der Del. VO wird u.a. geregelt, dass die Mitgliedstaaten eine nationale Stelle benennen müssen, die die von Datenlieferanten über den Nationalen Zugangspunkt zur Verfügung gestellten Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten anhand von Stichproben auf Konformität zu den Del. VO überprüft.
Als erster IVS-Dienst wurde die eCall-Anwendung verpflichtend eingeführt durch Beschluss Nr. 585/2014/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes.

Durch die Revision der IVS-Richtlinie vom 22. November 2023 wurden nun für die Mitgliedsstaaten Datenlieferpflichten zu bestimmten Daten der Del. VO sowie die Verpflichtung zur Bereitstellung des eCall-Dienstes jeweils für bestimmte geographische Anwendungsbereiche mit verschiedenen Fristen eingeführt.

Das „Gesetz über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern“ (IVSG) vom 11. Juni 2013 (BGBl. Teil I Nr. 29, S. 1553) dient der Umsetzung der IVS-Richtlinie.

Am 25. Juli 2017 ist das „Erste Gesetz zur Änderung des Intelligente Verkehrssysteme Gesetz“ (BGBl. Teil I Nr. 49, S. 2640) in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung erfolgte aufgrund der europarechtlichen Vorgaben (del. VO zur IVS-RICHTLINIE) zur Schaffung einer „Nationale Stelle“. Die Zuständigkeit und Aufgabenwahrnehmung der „Nationalen Stelle“ wurde der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) übertragen. Diese betreibt den nationalen Zugangspunkt „Mobilithek“ zur kostenfreien für die Nutzung von Mobilitätsdaten durch Dritte.

Infolge der Revision der IVS-Richtlinie vom 22. November 2023 müssen die nationalen Regelungen zur Umsetzung der IVS-Richtlinie bis zum 21.12.2025 umgesetzt werden. Hierzu ist insbesondere das IVS-Gesetz fortzuschreiben.

Der paneuropäische eCall (emergency call oder automatischer Notruf) ist ein einheitliches, europaweit funktionierendes Notrufsystem, das bei einem Unfall automatisch den sogenannten Mindestdatensatz an die zuständige Rettungsleitstelle (Notrufabfragestelle) übermittelt und eine Sprachverbindung zu dieser aufbaut. Hierfür wird die europaweit einheitliche Notrufnummer 112 genutzt. Der Mindestdatensatz besteht unter anderem aus der exakten Position, der ungefähren Fahrtrichtung sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer. Die Ortsdaten werden im Fahrzeug mit Hilfe von entsprechenden Empfängern durch Satellitenpositionierungssysteme ermittelt. Zum automatischen Absetzen des Notrufs und der Übertragung des Minimaldatensatzes verfügen die neuen Pkw-Typen über eine bordeigene Kommunikationseinheit für Mobilfunk. Kern der Einheit ist eine „schlafende SIM-Card“, die im Normalbetrieb deaktiviert ist und durch das Zünden des Airbags oder manuell durch die Fahrzeuginsassen aktiviert wird.

Durch den Einsatz des eCall können notwendige Rettungsmaßnahmen sehr viel schneller und effizienter als bisher eingeleitet werden. eCall hilft somit Leben zu retten, da die ersten 10 Minuten nach einem Unfall entscheidend für die Rettung sind. Seit dem 31. März 2018 besteht in Europa die Pflicht zum Einbau eines bordeigenen eCall-Systems. Diese Einbaupflicht gilt nur für neue Typen von Fahrzeugen, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Genehmigung (s.g. Typgenehmigung) erhalten. Grundlage für die Einführung des fahrzeugeigenen eCall-Systems ist die Delegierte Verordnung (EU) 2015/758, geändert durch die Del. VO (EU) 2024/1084 der Kommission vom 6. Februar 2024.

Häufig gestellte Fragen zum eCall

Mein Fahrzeughersteller bietet einen eigenen Notruf-Services an, wie verhält sich dieser zum eCall?

Bisher wurde ein automatischer „Notruf“ von einigen Pkw-Herstellern als privater Dienst angeboten. Diese sind auch weiterhin als sogenannter TPS-eCall (Third Party Service) zugelassen. Mit der verpflichtenden Einführung des paneuropäischen eCall besitzt der Pkw-Eigentümer das Recht, zwischen dem TPS-eCall und dem europaweit einheitlichen 112-eCall-System zu wählen. Die Pkw-Hersteller sind verpflichtet, die Informationen über die vorhandenen Systeme dem Fahrzeugeigentümer in der Betriebsanleitung bereitzustellen. Sollte das Service-Angebot des Herstellers ausgewählt werden, ist das paneuropäische eCall-System zunächst inaktiv. Wenn das vom Hersteller zur Verfügung gestellte eCall-System ausfällt, wird das 112-eCall-System automatisch aktiviert. Der Pkw-Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass dies sicher funktioniert.

Ich habe mir ein neues Auto gekauft. Muss hier bereits das eCall-System eingebaut sein?

Nach europaweit einheitlichen Vorschriften dürfen ab dem 31. März 2018 Typgenehmigungen für neue Pkw-Typen nur erteilt werden, wenn diese das einheitliche paneuropäische eCall-System besitzen. Lag die Typgenehmigung eines Pkw vor dem 31. März 2018, muss kein eCall-System bei Auslieferung des Fahrzeugs installiert sein. Insoweit besteht für Pkw-Typen von vor dem 31. März 2018 auch kein Anspruch auf Nachrüstung mit einem eCall-System. Dies kann lediglich auf freiwilliger Grundlage erfolgen.

Ist das eCall System nur für Pkw oder auch für Lkw und Motorräder Pflicht?

Das System ist verpflichtend für die Fahrzeugklassen M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit maximal acht Sitzplätzen sowie einem Fahrersitz) und N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen). Eine Verpflichtung für europaweit einheitliche eCall-Systeme in Lkw und Motorrädern besteht aktuell nicht. Das EU-Forschungsprojekt I_HeeRO hat Erkenntnisse zur eCall-Funktion für Motorräder und Lkw ermittelt. Diese sind auch Grundlage für weitere Beratung der EU-Kommission mit den EU-Mitgliedsstaaten.

Wie verhält sich der eCall im Ausland?

Die Regelungen zum eCall gelten in allen Ländern der Europäischen Union. Bei einem manuell oder automatisch ausgelösten eCall im europäischen Ausland verbindet sich der einheitliche paneuropäische eCall über die europaweit gültige Notrufnummer 112 mit der zuständigen Rettungsleitstelle in der Landessprache. Der Mindestdatensatz wird hierbei ebenfalls übertragen und steht den Rettungskräften so für eine schnelle Einleitung von Hilfsmaßnahmen zur Verfügung.

Dem gegenüber kontaktiert der TPS-eCall den zuständigen Service-Anbieter, der die Spracheinstellung im Fahrzeug erkennt und mit dem Fahrer in der eingestellten Landessprache Kontakt aufnimmt.

Wie wird der Datenschutz berücksichtigt?

Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und der TPS-eCall-Dienst müssen in jedem Fall den in der Del. VO (EU) 2024/1084 festgelegten Datenschutzvorschriften entsprechen. Personenbezogene Daten dürfen nur für festgelegte Notfallsituationen verwendet und nicht länger gespeichert werden, als für diesen Zweck erforderlich.

Der Fahrzeughersteller ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, so dass auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung ermöglicht wird. Darüber hinaus stellt der Hersteller sicher, dass die Daten im internen Speicher dieses Systems automatisch und kontinuierlich gelöscht werden sowie außerhalb des bordeigenen Systems für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird. Die Erstellung eines auf dem eCall-System basierenden Bewegungsprofils ist demnach nicht zulässig.